Errichtung eines Testaments

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten lassen möchten — etwa weil dann Verwandte erben, denen Sie nichts zukommen lassen möchten, oder Sie jemanden besonders begünstigen wollen — müssen Sie die Erbfolge selbst gestalten. Dies kann in erster Linie durch die Errichtung eines Testaments geschehen. Darüber hinaus können Sie einen Erbvertrag schließen, oder durch Schenkungen Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen. Einen Überblick über die Möglichkeiten geben Ihnen die folgenden Kapitel. Auch hier gilt, dass nur die Grundzüge dargestellt werden können. Den konkreten Einzelfall sollte man immer genau betrachten. Pauschale Ratschläge sind gerade bei der Testamentsgestaltung zu vermeiden, denn jeder Fall ist einzigartig.

Wenn Sie testamentarisch wirksam über Ihr Vermögen verfügt haben, geht Ihr Wille der gesetzlichen Erbfolge vor. Ihr Wille steht damit sozusagen über dem Gesetz! Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Testament wirksam errichtet ist, weshalb Sie beim Verfassen des Testaments besonders sorgfältig sein sollten. Übrigens besteht aber auch die Möglichkeit nur über einen Teil des Vermögens zu verfügen und bezüglich des Restes gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen.

Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments

Um ein Testament wirksam errichten zu können, muss man testierfähig sein, das heißt, man muss geistig in der Lage sein, die Bedeutung dessen, was man tut zu erfassen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Die Testierfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit. Die Testierfähigkeit deckt sich nur insofern mit der Geschäftsfähigkeit, als dass jemand, der geschäftsfähig ist auch testierfähig ist. Aber nicht jeder, der testierfähig ist, ist auch voll geschäftsfähig. Grundsätzlich gilt, dass man mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten darf (§ 2229 Abs. 1 BGB); dies auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel sind das die Eltern). Ein Minderjähriger kann allerdings trotz Testierfähigkeit kein eigenhändiges handschriftliches Testament errichten. Er hat nur die Möglichkeit durch notarielles Testament seinen letzten Willen auszudrücken. Ist man aufgrund einer Geistesstörung, einer Krankheit oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage, die Bedeutung der Erklärung eines letzten Willens einzusehen und entsprechend zu handeln, so kann man kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Es ist nicht immer einfach zu beurteilen, ob jemand testierfähig ist. Insbesondere in Grenzfällen, etwa wenn jemand wieder kurzzeitig im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Diese Unsicherheit lässt sich jedoch leider nicht vermeiden. Das Gesetz kann hier keine zweifelsfreie Regelung schaffen, denn manchmal ist eben das Leben zu komplex, als dass man es in einfache und klare gesetzliche Regeln gießen könnte. Es ist daher anzuraten, ein Testament möglichst frühzeitig zu errichten und zu einem Zeitpunkt an dem niemand ernsthaft Zweifel an der Testierfähigkeit erheben kann.

Neben der Testierfähigkeit ist weitere Voraussetzung, dass das Testament persönlich errichtet wird (§ 2064 BGB). Es ist damit ausgeschlossen, dass ein Stellvertreter die Errichtung des Testaments für Sie übernimmt. Darüber hinaus ist eine "Bestimmung durch Dritte" ausgeschlossen (§ 2065 BGB). Eine Bestimmung durch Dritte liegt vor, wenn der Erblasser zwar sein Testament selbst verfasst, darin aber bestimmt, dass jemand anderes entscheiden soll, ob es gelten soll oder nicht oder wer Erbe wird.

Umstritten ist allerdings, ob ein Testament gültig ist, mit dem der Erblasser zwar die Entscheidung, wer Erbe werden soll einem Dritten überlässt, ihm jedoch sachliche Kriterien vorgibt, nach denen er entscheiden soll.Der Rechtsprechung zufolge soll eine Bestimmung durch Dritte zulässig sein, wenn der Personenkreis eng umrissen ist und sachliche Kriterien die Auswahl des Erben ermöglichen.

Schon bei den einfachsten Grundvoraussetzungen für die Errichtung eines Testaments bietet sich also viel Auslegungs­spielraum. Generell ist es empfehlens­wert ein Testament so klar und einfach wie möglich zu formulieren. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit sollte man versuchen diese auszuräumen (etwa durch ein ärztliches Gutachten).

Formvorschriften für Testamente

Die Errichtung eines Testaments unterliegt strengen Formvorschriften, die gewährleisten sollen, dass der wirkliche Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt. Unklarheiten aber auch Manipulationsmöglichkeiten sollen weitgehend ausgeschlossen sein. Die Formvorschriften richten sich nach der Art des Testaments. Im Gesetz wird unterschieden zwischen den ordentlichen Testamenten (öffentliches Testament vor einem Notar und eigenhändiges Testament), sowie den Nottestamenten (Testamen vor dem Bürgermeister, Testament vor drei Zeugen, Testament auf See). Entgegen der Reihenfolge im Gesetz beginnen wir hier mit den Formvorschriften für das eigenhändige Testament, da dies die am häufigsten gewählte Form des Testaments in Deutschland ist.

Das eigenhändige Testament

In § 2247 Abs. 1 BGB heißt es: "Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten." Für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist es daher erforderlich, dass der Erblasser den vollständigen (!) Text mit der Hand schreibt und unterschreibt.

Die Handschrift dient in erster Linie dazu, dass (notfalls durch Gutachten) festgestellt werden kann, dass der Text tatsächlich von dem Erblasser verfasst worden ist. Nicht zulässig ist es daher, wenn jemand anderer dem Erblasser die Hand führt, oder der Erblasser das Testament mit dem Computer schreibt und lediglich unterschreibt. Zulässig ist es dagegen, wenn dem Erblasser die Hand lediglich gestützt wird. Auch eine Bezugnahme auf einen maschinengeschriebenen Text reicht nicht aus, wenn sich der handschriftliche Teil in der Bezugnahme erschöpft.

Die Formvorschriften sind streng einzuhalten. Eine Frage der Auslegung ist es im Einzelfall, wenn sowohl in dem handschriftlichen als auch in dem maschinengeschriebenen Teil Verfügungen enthalten sind. Lässt sich dem handschriftlichen Teil eine klare Erbeinsetzung entnehmen, so ist dieser Teil ein wirksames Testament. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte in jedem Falle der gesamte Text mit der Hand geschrieben werden.

Für die Wirksamkeit des Testaments ist es unerheblich, mit welchemSchreibmaterial die Erklärung verfasst ist. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich mit der Hand geschrieben wird, auch Schreiben mit Mund, Fuß oder einer Prothese ist zulässig. Denn wenn dies – etwa aufgrund einer Behinderung – die für den Erblasser übliche Art zu schreiben ist, kann man auch anhand dieses Textes die Identität nachweisen. Darüber hinaus ist die Sprache egal. Entscheidend ist, dass der Erblasser ihrer mächtig ist und der Sinn des Textes später auch von anderen ermittelt werden kann.

Die Unterschrift des Erblassers muss aus zwei Gründen enthalten sein. Zum einen soll sie die Identität des Erblassers dokumentieren, zum anderen soll sie das Testament räumlich abschließen. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend. Wenn durch außerhalb des Testaments liegende Umstände klar ist, dass der Text von diesem Erblasser stammt, genügt auch der Vorname, ein Kose- oder Künstlername. Umstritten ist jedoch, ob die Initialien ausreichend sind. In jedem Falle muss klar sein, dass es sich um ein ernsthaftes Testament handelt und nicht um einen bloßen Entwurf oder eine Scherzerklärung.

Die Unterschrift muss das Testament räumlich abgrenzen, das heißt sie muss den Text abschließen. Eine "Oberschrift" ist nicht zulässig. Eine Unterschrift, die aus Platzgründen an den Rand geschrieben wird, kann jedoch im Einzelfall ausreichend sein. Zulässig kann es im Einzelfall auch sein, wenn das Testament in einem fest verschlossenen Umschlag aufbewahrt wird und dieser eine Aufschrift, die auf den Inhalt hindeutet ("Mein Testament", "Mein letzter Wille", o.ä.) und die Unterschrift des Erblassers trägt.

Besteht das Testament aus mehreren Seiten, so genügt die Unterschrift auf der letzten Seite sofern die Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten (durch fortlaufenden Text, Seitenangaben, etc.) feststeht.

Die Angabe von Zeit und Ort der Errichtung des Testaments ist keine zwingende Formvorschrift mehr, empfiehlt sich jedoch um etwa die Testierfähigkeit beurteilen zu können oder wenn es mehrere Testamente gibt, das zeitlich letzte ausfindig zu machen.

Da die Unterschrift das Testament räumlich abschließen soll, sind auch keine Ergänzungen oder P.S.-Zusätze unterhalb der Unterschrift erlaubt. Solche Zusätze machen das Testament zwar nicht insgesamt ungültig, jedoch wird der Zusatz nicht beachtet.

Ein eigenhändiges Testament lässt sich jederzeit ohne die Hilfe anderer an jedem Ort errichten. Die Formvorschriften sind auch für juristische Laien einfach verständlich und leicht zu beachten. Darüber hinaus verursacht diese Form des Testaments keine Kosten.

Das öffentliche Testament

Für das öffentliche oder auch notarielle Testament gibt es zwei Formen (§ 2232 BGB). Zum einen kann man dem Notar seinen letzten Willen erklären. Der Notar schreibt die Erklärung nieder. Diese Niederschrift wird dem Erblasser in Gegenwart des Notars vorgelesen. Der Erblasser muss die Erklärung genehmigen und unterschreiben und auch der Notar muss die Erklärung unterschreiben. Zum anderen besteht die Möglichkeit das schriftliche Testament (offen oder verschlossen) dem Notar zu übergeben.

Der Erblasser muss seinen Willen nicht als vollständig formulierte Erklärung mitteilen. Es genügt, wenn im Beratungsgespräch mit dem Notar der letzte Wille zum Ausdruck kommt und der Notar diesen im Urkundstext zusammenfasst. Auch ausreichend ist es, wenn der Notar eine fertige Erklärung verliest und der Erblasser bestätigt, dass dies sein letzter Wille ist.

Eine Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Auch hierbei ist entscheidend, dass die Erklärung, dass dies das Testament ist, mündlich erfolgt. Ein solches Testament muss nicht eigenhändig geschrieben sein. Es ist unerheblich, in welcher Form (maschinengeschrieben, handschriftlich, Blindenschrift) oder Sprache das Testament verfasst ist. Wird das Testament offen übergeben, soll der Notar vom Inhalt Kenntnis nehmen.

Zweifel an der Echtheit des Testaments können bei einem notariellen Testament nicht entstehen. Darüber hinaus ist durch die amtliche Verwahrung sichergestellt, dass das Testament auch eröffnet wird. Durch die Mitwirkung des Notars wird das Testament in der Regel den Formvorschriften entsprechen.

Sonderfälle

Ein minderjähriger Erblasser kann nach § 2233 Abs. 1 BGB ein Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

Kann der Erblasser nicht lesen, so kann er nach § 2233 Abs. 2 BGB ein Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten. Für Sprach-, Hör-, oder Sehbehinderte gibt es in §§ 22-26 des Beurkundungsgesetzes gesonderte Regelungen. Der Notar muss die Behinderung in der Niederschrift vermerken und sich gegebenenfalls Hilfspersonen (z.B. Gebärdendolmetscher) bedienen. Für die Beurkundung soll ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden, es sei denn, die Beteiligten verzichten darauf.

Nottestamente

Da die Errichtung eines eigenhändigen Testaments auch in Notfällen relativ leicht zu bewerkstelligen ist, ist die praktische Bedeutung der Nottestamente gering. Die Möglichkeiten werden daher hier nur in Grundzügen dargestellt.

Besteht die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder dauerhaft testierunfähig wird, bevor er vor einem Notar ein Testament errichten kann, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält errichten (§ 2249 BGB). Für die Form gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für ein notarielles Testament. Ist der Ort, an dem sich der Erblasser aufhält, derart abgesperrt, dass er keine Möglichkeit hat, ein notarielles Testament zu errichten, oder befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass auch eine Errichtung zur Niederschrift des Bürgermeisters nicht möglich ist, so kann auch ein Testament vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB). Die drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein. Das Testament des Erblassers muss mündlich erklärt werden und anschließend niedergeschrieben werden. Die Nieder­schrift muss anschließend vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm und den drei Zeugen unterschrieben werden.

Befindet sich der Erblasser an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens, so kann er ebenfalls ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§ 2251 BGB). Hierfür gelten dieselben Vorschriften wie für das Dreizeugentestament.

Nach § 2252 BGB haben alle Nottestamente nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Lebt der Erblasser drei Monate nach der Errichtung des Nottestaments noch, wird das Testament wirkungslos. Die drei Monate können sich um die Zeit verlängern in der der Erblasser nicht in der Lage war, ein Testament vor einem Notar zu errichten (etwa weil er testierunfähig ist, oder die Möglichkeit einen Notar zu erreichen längerfristig nicht gegeben ist).