Internationales Privatrecht in Norwegen
Norwegen hat kein Gesetz, das das Internationale Privatrecht umfassend regelt. Welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten angewendet wird und welches Gericht im Streitfall zuständig ist, ergibt sich im Einzelfall aus verschiedenen Rechtsquellen.
Für den Bereich des Kaufrechts regelt dies zum Beispiel das Gesetz über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Lov om mellomfolkeleg-privatrettslege reglar for lausøyrekjøp).
Für die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Norwegen gilt die Lugano-Konvention. Die Brüsseler-Verordnung ist nicht anwendbar, da Norwegen nur Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums nicht aber der EU ist.
Als EWR-Mitglied ist Norwegen in vielen Bereichen an europäisches Recht gebunden. Europäische Richtlinien werden daher, wenn sie für den Binnenmark relevant sind, auch in Norwegen in nationales Recht umgesetzt. Das Handelsvertreterrecht oder verbraucherschützende Vorschriften sind daher den jeweiligen Regelungen in Deutschland sehr ähnlich.