Ausschlagung einer Erbschaft
Ist der Erblasser verstorben, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen (§ 1943 BGB). Dies ist vor allem dann anzuraten, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Diese Erklärung muss notariell beurkundet werden und sie muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen (§§ 1944, 1945 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Ausschlagende wusste, dass er Erbe geworden ist.
Die Ausschlagung erstreckt sich in der Regel auf die gesamte Erbschaft. Man kann jedoch beispielsweise eine Erbschaft aufgrund Testaments ausschlagen, die Erbschaft aufgrund Gesetz jedoch annehmen. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn man als gesetzlicher Erbe besser dastünde, etwa weil der Erbteil aufgrund Testaments mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet ist.
Bevor Sie eine Erbschaft ausschlagen, sollten Sie sich beraten lassen, da die Auswirkungen sehr weitreichend sind und mitunter nur schwer zu überblicken sind. Eine Beratung ist übrigens generell zu empfehlen, wenn das Gesetz für etwas eine notarielle Beurkundung vorschreibt, denn dann können Sie davon ausgehen, dass es sich um Erklärungen mit weitreichenden Konsequenzen handelt.