Sind 11 MBit/s „bis zu 100 MBit/s”?
Hat Ihnen Ihr Internetserviceprovider (ISP) auch eine deutlich höhere Bandbreite bei Vertragsschluss zugesichert, als tatsächlich geliefert wird? Verweist Ihr ISP auch auf die Deutsche Telekom? Nur diese sei für die Qualität der (angemieteten) Teilnehmeranschlussleitung (TAL) verantwortlich. Ihrem ISP sei es unzumutbar eine eigene TAL zum Kunden zu legen oder auch nur eine weiteren Knotenverzweiger näher an Ihnen zu errichten?
Bereits 2014 hat das Amtsgericht München in seinem Urteil von 07.11.2014 — 223 C 20760/14 festgestellt, dass dem Kunden zumindest dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn die im Vertrag als Maximalbandbreite beworbene Bandbreite nur 30 bis 40% der dauerhaft gelieferten Bandbreite berträgt.
Nach der hier vertretnen Auffassung steht dem Kunden nicht nur ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Vielmehr kann er auch auf Vertragserfüllung mit dem Ziel klagen, dass die vertraglich geschuldete Bandbreite tatsächlich auch geliefert wird. Legt man die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichts München zu Grunde, so ist geschuldet, dass zumindest Zeitweise 10/18 der beworbenen Maximalbandbreite dem Kunden tatsächlich auch zur Verfügung stehen. Im Fall, über den das Amtsgericht Viechtach (AZ: 4 C 300/14) nun zu entscheiden hat, wurden durch den ISP „bis zu 100.000 KBit/s” an Übertragungsleistung im Download und „bis zu 20.000 KBit/s” im Upload vertraglich zugesichert. Die Parteien stellten in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2014 unstreitig, dass kein höherer Wert als 12,5 MBit/s im Down- und 1,5 MBit/s im Upload erreicht werden. Die Beklagte beruft sich jedoch auf § 275 Abs. 2 BGB. Demnach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Die Beklagte macht geltend, das direkte Verlegen eines Glasfaserkabels vom Knotenverzweiger zum Anwesen des Klägers würde netto € 88.516,01 kosten. Dies sei der Beklagten nicht zuzumuten und somit auch nicht geschuldet.
Demgegenüber bestreitet der Kläger den Kostenansatz der Beklagten. Zudem könnten von einer Errichtung eines Kabelverzweigers nahe am Anwesen des Klägers auch andere potentielle Kunden von der Erhöhung der Bandbreite profitieren. Mithin seien auch Ausbaukosten im hohen fünfstelligen Euro-Bereich der Beklagten noch zuzumuten.
Das Amtsgericht Viechtach hat über die Klage noch nicht entschieden. Durch die Versuche der Beklagten während des Prozesses, die Internetanbidung des Klägers zu verbessern, kommt es wenigstens nicht mehr zu den früher häufigen Verbindungsunterbrechungen. Die Klage war daher schon vor Urteilsverkündung teilweise erfolgreich.