Erbrecht des Ehegatten
Das Erbrecht des Ehegatten ist im Wesentlichen in § 1931 BGB geregelt. Zunächst ist zu prüfen, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Im Folgenden wird das Ehegattenerbrecht daher jeweils gesondert für die verschiedenen Güterstände dargestellt.
Erbrecht bei Zugewinngemeinschaft
Gehen wir zunächst vom gesetzlichen Normalfall – der Zugewinngemeinschaft aus. Sofern die Eheleute nicht in einem Ehevertrag etwas anderes geregelt haben, oder in einem ausländischen Güterstand leben, gilt dieser Güterstand. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Eheleute während der Dauer der Ehe jeweils eigenes Vermögen haben bzw. erwirtschaften. Erst am Ende der Ehe (z.B- durch Tod oder Scheidung) wird ein Wertausgleich vorgenommen – der Zugewinnausgleich. Das heißt der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen.
Beispiel:
Erwin ist verheiratet mit Frauke. Bei der Heirat haben beide jeweils ein Vermögen von € 1.000,00 (Anfangsvermögen). Die Ehe wird nach zehn Jahren geschieden. Während der Ehe hat Frauke € 20.000,00 zu ihren anfänglichen € 1.000,00 hinzugewonnen; sie hat also ein Endvermögen von € 21.000,00 und einen Zugewinn von € 20.000,00. Erwin hat € 10.000,00 hinzugewonnen und somit ein Endvermögen von € 11.000,00 und einen Zugewinn von € 10.000,00. Beim Ende der Ehe hat Frauke also € 10.000,00 mehr als Erwin hinzugewonnen. Diesen größeren Zugewinn muss sie ihm ausgleichen, also € 5.000,00 an Erwin zahlen (§ 1378 BGB). Hätte einer von beiden ein größeres Anfangsvermögen als die € 1.000,00 gehabt, so würde dies keine Rolle spielen, da lediglich der Zugewinn (also der Betrag um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt § 1373 BGB) ausgeglichen werden muss.
Erbrecht neben Verwandten erster Ordnung
Das Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB ist zunächst unabhängig vom Zugewinnausgleich. Endet die Ehe durch Tod eines Ehegatten, so bekommt der andere Ehegatte nach den erbrechtlichen Regelungen einen gewissen Anteil am Nachlass. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte 1/4 . Zusätzlich ist aber auch – da die Ehe beendet worden ist – der Zugewinnausgleich zu zahlen. Der Einfachheit halber ist der Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod in § 1371 Abs. 1 BGB pauschaliert worden. So muss man im Falle des Todes eines Ehepartners nicht den Zugewinn konkret berechnen. Danach erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel des Nachlasses, also insgesamt 1/2.
Erbrecht neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern erbt der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB 1/2. Auch dieser Erbteil wird selbstverständlich nach § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4 als pauschalierter Zugewinnausgleich erhöht.
Einen Sonderfall regelt § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte zusätzlich zu der Hälfte noch den Anteil, der den Abkömmlingen nach den Vorschriften über die Erben dritter Ordnung zufallen würde.
Erbrecht neben sonstigen Verwandten
Sind außer dem Ehepartner weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so bekommt der Ehegatte die ganze Erbschaft.
Voraus des Ehegatten
Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Ehegatte nach § 1932 BGB neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (also nicht neben Kindern des Erblassers!) den sogenannten Voraus – alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit nicht Zubehör eines Grundstücks) und die Hochzeitsgeschenke. Neben Erben erster Ordnung (Kindern und deren Abkömmlinge) bekommt er diese Gegenstände nur dann, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Erbrecht bei Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart als die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) so entfällt natürlich der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Entsprechend sind die Erbteile der anderen Erben höher. Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, wird das Vermögen beider mit Ausnahme von Sondergut und Vorbehaltsgut gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Im Erbfall ergibt sich Folgendes:
Erbrecht neben Verwandten erster Ordnung
Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so erhält der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 1, Satz 1 BGB neben den gemeinsamen Kindern 1/4. Die verbleibenden 3/4 bekommen die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Erbrecht neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern
Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner nach § 1931 Abs. 1, Satz 1 BGB 1/2 . Die Erben zweiter Ordnung erhalten die andere Hälfte.
Erbrecht neben Großeltern oder Abkömmlingen von Großeltern
Erben die Großeltern und ein Abkömmling von Großeltern, weil ein Großelternteil bereits verstorben ist, so erhält der Ehepartner auch den Anteil des Abkömmlings. Der Unterschied zur Erbschaft bei Zugewinngemeinschaft ist auch hier nur, dass der pauschalierte Zugewinn nicht hinzukommt.
Erbrecht bei Gütergemeinschaft
Für die Gütertrennung (§ 1414 BGB) ergibt sich nur für eine Konstellation eine Besonderheit gegenüber dem Erbrecht bei Gütergemeinschaft. Erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern, so erben der Ehegatte und das Kind bzw. die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Hinterlässt der Erblasser drei Kinder, so ergeben sich rechnerisch automatisch gleiche Erbteile, da der Ehepartner 1/4 erhält und die drei Kinder sich die restlichen 3/4 teilen und somit jeder 1/4 erhält. Ab dem vierten Kind wird der Ehegatte gegenüber den Kindern begünstigt. Der Ehegatte bekommt neben vier Kindern 1/4. Die vier Kinder teilen sich die übrigen 3/4, erhalten also je 3/16.
Neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ergeben sich keine Besonderheiten. Der Ehepartner erhält nach § 1931 Abs. 1, Satz 1 BGB 1/2; die zweite Hälfte teilen sich die Erben zweiter Ordnung.
Und auch wenn mit dem Ehegatten Großeltern und Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen, ergibt sich im Falle der Gütertrennung nichts anderes als bei der Gütergemeinschaft. Zusätzlich zum Erbteil von 1/2 nach § 1931 Abs. 1, Satz 1 BGB erhält der Ehepartner auch den Anteil des Abkömmlings der Großeltern.
Deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft § 1519 BGB
Seit 1. Mai 2013 haben Ehepaare die Möglichkeit, die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft zu wählen. Gedacht ist dieser Güterstand vor allem für binationale Ehen, er steht aber auch Paaren offen, bei denen beide Partner dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft ist im Wesentlichen eine Zugewinngemeinschaft nach deutschem Vorbild mit französischem Einschlag. Bis zum Ende der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt, erst bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Jedoch werden anders als bei der deutschen Zugewinngemeinschaft zufällige Wertsteigerungen (z.B. Ländereien werden zu Bauland) nicht berücksichtigt.
Bei Tod eines Ehepartners wird der Zugewinnausgleich kraft Gesetzes durchgeführt, daneben erhält der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses, sofern Erben erster Ordnung vorhanden sind. Neben Eltern erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Da der Zugewinnausgleich im Erbfall nicht wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft pauschaliert wird, errechnet sich auch ein möglicher Pflichtteil der Kinder aus der Erbquote von 3/4. Ist der Zugweinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten tatsächlich höher als der nach deutschem Recht pauschalierte Zugewinnausgleich, erhalten die Kinder im Ergebnis einen gegenüber dem Pflichtteil nach deutschem Recht geringeren Pflichtteil. Die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft kann daher in bestimmten Konstellationen eine Möglichekeit zur Reduzierung des Pflichtteils der Kinder sein. Im Erbschafts- und Schenkunssteuerrecht wird die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.