Vorweggenommene Erbfolge

Gerade unter erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, die Erbfolge, die bei Tod eintreten würde, vorwegzunehmen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Das Gesetz definiert Vermächtnis als Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung (§ 1939 BGB). Das heißt, der Erblasser wendet jemandem im Testament einen Teil seines Vermögens zu, ohne ihn als Erben einzusetzen. Derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, wird damit nicht Erbe sondern hat einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe bzw. Auszahlung des Vermächtnisses.

Alternativ oder ergänzend zur Regelung der Vermögensnachfolge durch Testament können auch Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen werden (sog. vorweggenommene Erbfolge). Bei einer solchen Regelung muss man sich jedoch im Klaren darüber sein, dass sich die Lebensverhältnisse rasch ändern können und Probleme und Konflikte im Zusammenhang mit der Regelung der Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers aufbrechen können. Rechtlich kann die Vermögensübertragung zu Lebzeiten auf vielfältige Weise geschehen. Der Vorteil lebzeitiger Zuwendungen liegt oft darin, dass sich die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre wieder auffrischen. Auch die Übertragung eines Familieneigenheimes kann aus steuerlichen Gründen interessant sein, wenn absehbar ist, dass es weiterhin als solches genutzt wird. Die vielfältigen Möglichkeiten, die sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bieten, können hier nur im Überblick dargestellt werden:

  • Schenkungen unter Ehegatten (z.B. Übertragung des hälftigen Eigentums am gemeinsam bewohnten Haus)
  • Vereinbarung von Gütertrennung mit sofortigem Zugewinnausgleich
  • Verträge zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherungen) durch die Gegenstände außerhalb des Nachlasses zugewendet werden
  • einfache Geldschenkungen
  • Übertragung von Immobilieneigentum (ggfs. mit Einräumung eines Wohnrechts, eines Nießbrauchs, einer Leibrente o.ä.)
  • Schenkungen auf den Todesfall (Zuwendung erst beim Tod aber außerhalb des Nachlasses)

Je nach Ausgestaltung unterliegen die genannten Verfügungen und Verträge bestimmten Formvorschriften. So ist etwa für die Übertragung von Immobilien stets eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für Schenkungen auf den Todesfall gelten die Formvorschriften für Testamente. Daneben lauern im Einzelfall eine Reihe weiterer rechtlicher und steuerlicher Fallstricke, die eine vorherige (steuer-)rechtliche Beratung empfehlenswert erscheinen lassen.

Errichtung einer Stiftung

Eine sehr anspruchsvolle Regelung der Vermögensnachfolge ist die Errichtung einer Stiftung. Es sind hier vor allem drei Motive zu nennen aus denen Stiftungen errichtet werden:

  • Errichtung einer Stiftung zu mildtätigen Zwecken (gemeinnützig und daher steuerbefreit)
  • Sicherung der Nachfolge in einem Familienunternehmen durch Errichtung einer Stiftung
  • Langfristige Sicherung des Familienvermögens durch Errichtung einer Familienstiftung

Das Stiftungsrecht und das dazugehörige Steuerrecht sind jedoch komplizierte und komplexe Rechtsgebiete. Erwägt man die Errichtung einer Stiftung sollte man sich daher an einen Fachmann in diesem Gebiet wenden. Anzuraten ist die Errichtung einer Stiftung auch nur, wenn großes Vermögen vorhanden ist.