Patien­ten­ver­fügung, Be­treuungs­verfügung, Vor­sorge­vollmacht

Jeder von uns kann in die Lage kommen — etwa durch Unfall, Krankheit oder Alter — nicht mehr eigenverantwortlich für sich selbst handeln zu können. Das Recht bietet einige Instrumente an, um dennoch zumindest mittelbar selbstbestimmt leben zu können. Im Folgenden werden dazu einige Grundbegriffe erläutert. Im Anschluss werden einige Fragen aufgeworfen, über die Sie sich in Vorbereitung auf das Verfassen entsprechender Verfügungen Gedanken machen sollten. Diese Handreichung soll als erste Orientierung dienen. Gerne beraten wir Sie umfassend und entwerfen Ihnen entsprechende Vorsorgeverfügungen speziell für Ihre Bedürfnisse.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) können Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen können, Vorsorge treffen. Sie können zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie noch voll einwilligungsfähig sind, schriftlich festlegen für welche Fälle Sie welche medizinischen Maßnahmen wünschen oder eben nicht wünschen. Um eine Patientenverfügung verfassen zu können, muss man volljährig und einwilligungsfähig sein, Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Einwilligungsfähig ist, wer in der Lage ist, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme zu verstehen und seinen Willen danach auszurichten. Eine eindeutig verfasste Patientenverfügung ist für den Arzt verbindlich.

Für welche Situationen soll die Verfügung gelten? z.B.:

  • Sie befinden sich unabwendbar im Sterbeprozess
  • Sie befinden sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
  • schwere Gehirnschäden, die Ihre Einsichts-und Entscheidungsfähigkeit erlöschen lassen
  • fortgeschrittene Demenz

Welche Maßnahmen wünschen Sie? z.B.:

  • pflegerische Maßnahmen (Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls, Schmerzlinderung, Bekämpfung von Angst, Luftnot, Unruhe durch Medikamente; ggfs. auch mit der Möglichkeit einer Verkürzung der Lebenszeit)
  • Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die den Todeseintritt verzögern
  • Wiederbelebungsmaßnahmen
  • künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe

Sterbebegleitung (wenn ja durch wen)?

Haben Sie einen Organspendeausweis? (ggfs. Kollision mit einzelnen Verfügungen in der Patientenverfügung)

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird vom Gericht auf Antrag oder auch von Amts wegen ein Betreuer bestellt (§§ 1896 ff. BGB). Die Aufgaben des Betreuers umfassen je nach Bedarf die Personen- und Vermögenssorge und können daher sehr umfassend sein. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst Einfluss darauf nehmen, wer vom Gericht zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls Betreuer werden soll. Ihre Wünsche sind für das Gericht verbindlich. Darüber hinaus können Sie mit einer Betreuungsverfügung einem möglichen künftigen Betreuer Handlungsanweisungen mitgeben.

  • Wer kommt als Betreuer in Betracht/ gerade nicht in Betracht?
  • Haben Sie eine Patientenverfügung, die ein Betreuer beachten soll?
  • Haben Sie weitere Wünsche, die ein Betreuer beachten soll?

Vorsorgevollmacht

Alternativ zu einer Betreuungsverfügung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mittels einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen. Für diesen Fall wird das Gericht keinen Betreuer bestellen, da Ihre Angelegenheiten von Ihrem Bevollmächtigten besorgt werden. Wichtig zu wissen ist, dass man bei der Vollmacht zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterscheidet. Das Außenverhältnis besteht zwischen dem Vollmachtgeber (also Ihnen), dem Bevollmächtigten (Ihrer Vertrauensperson) und Dritten, gegenüber denen Erklärungen abzugeben sind. In diesem Außenverhältnis sollte die Vollmacht unbeschränkt sein, um Unklarheiten zwischen Bevollmächtigtem und Dritten zu vermeiden. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten können Sie jedoch Beschränkungen auferlegen.

Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden, eine Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte für Sie vornehmen können soll. Darüber hinaus ist in Bayern die Beglaubigung Ihrer Unterschrift erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Sie bei der Meldebehörde an- oder abmelden können soll.

Empfehlenswert ist außerdem, die Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, damit der Bevollmächtigte auch Angelegenheiten nach Ihrem Tod (Beerdigung, Wohnungsauflösung, etc.) regeln kann. Wenn Ihr Bevollmächtigter auch Bankgeschäfte für Sie erledigen soll, so empfiehlt es sich, zusätzlich die von Banken herausgegebenen Formulare für eine Kontovollmacht auszufüllen.

Eine pauschal als "Generalvollmacht" bezeichnete Vollmacht ist übrigens keine umfassende Vorsorgevollmacht. Ein mit Generalvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter darf nicht an Ihrer Stelle in medizinische Maßnahmen, Organspenden oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen.

  • Wer kommt als Bevollmächtigter in Betracht?
  • Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen, sollen sie einzelvertretungsberechtigt sein?
  • Welche Angelegenheiten soll ein Bevollmächtigter regeln dürfen?
    • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit (Patientenverfügung durchsetzen, in medizinische Maßnahmen einwilligen [§ 1904 BGB], Krankenunterlagen einsehen, über freiheitsentziehende — z.B. Unterbringung — oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen — z.B. Bettgitter, Medikamente — entscheiden [§1906 BGB])
    • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten (Heimunterbringung)
    • Vermögenssorge (Verbindlichkeiten eingehen, Konto- und Depotvollmacht, Schenkungen, Immobiliengeschäfte)
    • Post- und Fernmeldeverkehr
    • Vertretung gegenüber Behörden
    • Vertretung vor Gericht
  • Soll der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen dürfen?
  • Soll die Vollmacht über den Tod hinaus gelten?
  • Soll der Bevollmächtigte mit sich selbst im eigenen Namen und als Vertreter Dritter Geschäfte vornehmen dürfen?

Zentrales Vorsorgeregister

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie im Bedarfsfall auch aufgefunden werden. Gerne übernehmen wir die Registrierung für Sie – neben Arbeitsersparnis ist damit auch eine Reduzierung der Eintragungsgebühr verbunden.