Unternehmensnachfolge

Idealerweise wird eine Unternehmen zu Lebzeiten geordnet in die nächste Generation überführt. Oft gelingt dies jedoch zu Lebzeiten nicht, so dass sich der Unternehmer in jedem Falle mit einer Nachfolgeregelung für den Fall seines Todes auseinandersetzen sollte. Auch ist daran zu denken, dass der federführende Unternehmer auch ganz unerwartet versterben kann, noch bevor die Nachfolge geklärt ist.

Für die Nachfolgeregelungen stehen sämtliche Instrumentarien des Erbrechts zur Verfügung, wenngleich nicht alle gleichermaßen geeignet sind. Unerlässlich ist es, sich des Ineinandergreifens von Erbrecht, Handels- bzw. Gesellschaftsrecht und Steuerrecht bewusst zu werden und seine Nachfolgeplanung danach auszurichten. Zu berücksichtigen ist außerdem die Gesamtsituation des Unternehmers — also sowohl das Unternehmen als auch die Familie des Unternehmers sollte bei der Nachfolgeplanung in den Blick genommen werden. Gerade bei Familienunternehmen will man in der Regel nicht nur das Unternehmen in die nächste Generation überführen, sondern auch das (oft mit dem Unternehmen verknüpfte) Privatvermögen sinnvoll übertragen.

Eine pauschale Empfehlung für einen Unternehmer, der Vorsorge für den Fall seines Todes treffen möchte, ist praktisch nicht möglich. Generell kann man sagen, dass sich in der Regel die gesetzliche Erbfolge nicht anbietet, der Unternehmer also die Erbfolge selbst in die Hand nehmen sollte. Der Unternehmer sollte sich, seine familiäre Situation und sein Unternehmen genau analysieren, sich darüber klar werden, wem er das Unternehmen übergeben möchte und sich anhand der Analyseergebnisse fachkundig beraten lassen.

Für die Nachfolgeplanung gibt es einige Grundregeln:

  • Abstimmung von Erbfolgeplanung und ggfs. bestehendem Gesellschaftsvertrag
  • Pflichtteilsrechtliche und familienrechtliche Risiken im Auge behalten
  • ggfs. weitere Vorsorge treffen (Vollmachten, Patientenverfügung, etc.)
  • Vermeidung einer Erbengemeinschaft
  • Bestimmung eines Nachfolgers nicht über mehr als eine Generation
  • steuerliche Beratung einholen
  • regelmäßige Überprüfung und ggfs. Anpassung der Verfügungen (empfohlen: alle 3 Jahre)