Testamentsvollstreckung

Um sicherzugehen, dass die Verfügungen aus dem Testament auch tatsächlich ausgeführt werden, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen (§§ 2197 ff. BGB). Der ausgewählte Testamentsvollstrecker (Dies kann eine natürliche Person oder auch eine juristische Person (Bsp. GmbH) sein.) hat nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verfügungen ausgeführt werden. Er muss also zum Beispiel dafür sorgen, dass der Nachlass entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers aufgeteilt wird, Vermächtnisse erfüllt werden, etc. Bis dies vollständig erledigt ist, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass. Der Testamentsvollstrecker muss diese Aufgabe aber auch übernehmen wollen und sein Amt offiziell antreten. Zwingen kann man ihn dazu nicht. Das Amt nimmt er durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an. Der Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, durch das er sich ausweisen kann.

Hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe die Verfügungen aus dem Testament auszuführen also beispielsweise die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben vorzunehmen, endet sein Amt mit der Erledigung dieser Aufgabe. Der Erblasser kann jedoch auch eine sogenannte Dauervollstreckung anordnen (§ 2209 BGB). Dann endet das Amt erst mit dem Zeitpunkt, den der Erblasser dafür bestimmt hat. Sinnvoll ist dies beispielsweise wenn der Erblasser Minderjährige als Erben einsetzt. Der Testamentsvollstrecker kann dann damit beauftragt werden, den Erbteil des Minderjährigen so lange zu verwalten, bis dieser volljährig ist. Die Dauervollstreckung endet in der Regel 30 Jahre nach dem Erbfall, es sei denn, der Erblasser hat angeordnet, dass sie bis zum Tod des Testamentsvollstreckers, bis zum Tod des Erben oder bis zu einem anderen Ereignis in der Person des Testamentsvollstreckers oder Erben andauern soll.