Darf ich mein Testament malen? — Anmerkungen zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 11. Februar 2013, AZ: 20 W 542/11

Für Testamente gibt es im deutschen Erbrecht gewissen Formvorschriften ohne deren Einhaltung ein Testament unwirksam ist. Ein ordentliches eigenhändige Testament im Sinne des § 2247 BGB, das in Deutschland die weitaus am häufigsten gewählte Form des Testaments ist, muss der Erblasser durch "eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten". Zweck dieser Form­vor­schrift ist es, sicherzustellen, dass der in dem Testament erklärte Wille tatsäch­lich der des Erblassers ist. Die Handschrift eines jeden Menschen ist individuell so dass sich anhand von graphologischen Gutachten recht gut nachweisen lässt, ob ein handschriftlicher Text tatsächlich von einer bestimmten Person stammt. Darüber hinaus soll durch die Form­vor­schriften ein Überlegungs- und Übereilungsschutz für den Erblasser hergestellt werden. Wer sich hinsetzt und handschriftlich eine Erklärung verfasst, der überlegt sich im Zweifel genau was er tut und ist sich daher auch der Tragweite seines Tuns bewusst.

Wie ist es, wenn ich statt zu schreiben mein Testament male oder zeichne? Auch ein Künstler kann schließlich seine ihm eigene künst­lerische "Handschrift" haben. Wer würde leugnen, dass man einen van Gogh von einem Picasso unterscheiden kann? Ein vollständig in Bildern abgefasstes Testament war — soweit ersichtlich — allerdings noch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in Deutschland. Angesichts des Wortlautes des Gesetztes "eigenhändig geschrieben" würde wohl ein ausschließlich gemaltes Testament auch nicht anerkannt werden. Die künstlerische "Handschrift" hat hier nicht denselben Stellenwert wie die tatsächliche Handschrift eines Menschen.

Das OLG Frankfurt am Main hatte jedoch im Februar 2013 über ein zumindest teilweise mit graphischen Elementen erstelltes Testament zu entscheiden. Der Erblasser hatte seinen letzten Willen in einer Kombination aus handschriftlichen Worten und Pfeildiagrammen niedergelegt. Aus den Worten allein ergab sich kein klar zu erkennender Wille. Dieser erschloss sich nur aus der Kombination mit den Pfeilen. Obwohl kein Zweifel daran bestand, dass der Erblasser zumindest die Worte tatsächlich selbst geschrieben hatte und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Pfeile von jemand anderem hinzugefügt worden waren, entschied das Gericht, dass dieses Schrift­stück kein formgültiges Testament im Sinne des § 2247 BGB ist. Zum einen könne anhand der Pfeile nicht die Echtheit des Schriftstückes festgestellt werden. Zum anderen sei auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes der Form­vor­schriften nicht gewahrt. Durch bloßes Zeichnen könne nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche Form der Rechts­nachfolge gewollt ist und welche Person welche Anteile erhalten soll. Fein­heiten wie etwa Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft oder Vermächtnisse könnten durch Zeichnen nicht dargestellt werden.

Im konkreten Fall hat das OLG Frankfurt a.M. über­zeugend argumentiert. Bloße Pfeilverbindungen zwischen Namen können die juristischen Feinheiten sicherlich nicht klar zum Ausdruck bringen. Ein guter Künstler wird aber wohl in der Lage sein, auch komplexe Strukturen und Sachverhalte graphisch darzustellen. Sicherlich würde ein solches Bild Inter­pretations­spielraum lassen, aber auch so manches schriftliche Testament ist auslegungs­bedürftig. Darüber hinaus würde sich ein Künstler, bevor er zu Stift oder Pinsel greift sicher­lich genau überlegen, was er tut. Mithin wäre hier der Über­legungs- und Über­eilungs­schutz im Einzel­fall sicher gewahrt. Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, die Form­vor­schriften generell eng auszu­legen richtig. Schrift ist eine für jeden verständ­liche Form der Willens­äußerung, die sicher­lich oft auslegungs­bedürftig aber insgesamt doch objektiver ist.

Es ist eine schöne Idee, sein Testament zu malen und dem einen oder anderen wird es auch mehr Spaß machen zumal uns in Zeiten von Computer und Handy die Handschrift bereits ein wenig fremd geworden ist. Man ist jedoch gut beraten, sich in so wichtigen Angelegenheiten wie der Abfassung eines Testaments streng an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Für Experimente und Extra­vaganzen ist hier kein Raum. Wer sich lieber kreativ seiner Umwelt mit­teilt, oder seinen Willen durch einen künst­ler­ischen Akt überhaupt erst bildet, dem steht es ja frei sein Testament museumsreif zu verfassen. Sicher­heits­halber sollte der letzte Wille aber auch in schrift­licher Form vorliegen. Wer nicht selbst zum Stift greifen möchte kann sein Testament auch beim Notar abfassen lassen und dort hinterlegen.