Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich kann der Erblasser völlig frei über sein Vermögen verfügen und bestimmen, wer es nach seinem Tod erhalten soll. Es gibt nur eine gravierende Einschränkung dieser Freiheit: Das Pflichtteilsrecht. Durch das Pflichtteilsrecht soll vermieden werden, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers bei seinem Tod vollkommen leer ausgehen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Erblasser über seinen Tod hinaus für diese nahen Angehörigen eine gewisse Sorgfaltspflicht hat. Hat der Erblasser die nächsten Angehörigen durch Testament (oder Erbvertrag) enterbt, so erhalten sie einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen die Erben des Erblassers (kein Mindesterbteil!).
Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern (sofern kein Abkömmling des Erblassers einen Pflichtteil geltend macht oder die Erbschaft annimmt) sowie der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner). Die Aufzählung ist abschließend, andere Personen haben daher kein Pflichtteilsrecht. Ist eine dieser Personen vom Erblasser enterbt, erhält sie einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Erben. Aufgrund seines Pflichtteilsrechts wird der Berechtigte also nicht Erbe.
Die Enterbung durch den Erblasser ist Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs. Wurde dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, muss er dies entweder ausschlagen oder sich dieses auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn er den Pflichtteil in voller Höhe erhalten will (§ 2307 BGB). Eine Ausschlagung der Erbschaft führt in der Regel nicht dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil geltend machen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe geworden ist, aber mit der Benennung eines Nacherben, einer Testamentsvollstreckung, einer Teilungsanordnung, einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet ist.
Höhe des Pflichtteils
Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine genaue Kenntnis des gesetzlichen Erbrechts ist daher auch bei der Berechnung des Pflichtteils erforderlich. Für die Berechnung wird der Wert und der Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt (§ 2311 BGB). Nachlassverbindlichkeiten sind mit Ausnahme von Vermächtnissen abzuziehen. Vermächtnisse werden deshalb nicht berücksichtigt, da der Erblasser nicht mit der Aussetzung von Vermächtnissen Pflichtteilsansprüche schmälern können soll. Um Kenntnis von Bestand und Wert des Nachlasses zu erhalten, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanpruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).
Berechnungsbeispiel:
Erwin ist mit Frauke im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat einen Sohn — Kilian. Testamentarisch setzt er Frauke als Alleinerbin ein. Kilian ist somit enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil. Erwins Vermögen setzt sich zusammen aus € 100.000 Geldvermögen, einer Immobilie im Wert von € 350.000 und sonstigen Vermögenswerten im Wert von insgesamt € 50.000. Schulden hat er nicht, die Bestattungskosten betrugen € 10.000.
Frauke würde im Falle gesetzlicher Erbfolge 1/2 als Erbteil zustehen. Der Sohn erhielte bei gesetzlicher Erbfolge als einziges Kind die andere Hälfte. Sein Pflichtteil beträgt daher 1/4.
Komplizierter wird der Fall, wenn nicht wie im obigen Beispiel die Ehefrau Alleinerbin wird, sondern der Sohn. Hier stellt sich — da Erwin und Frauke im gesetzlichen Güterstand lebten — die Frage, ob der Berechnung des Pflichtteils der einfache Erbteil von 1/4 zugrundezulegen ist oder der um den pauschlierten Zugewinnausgleich erhöhte Erbteil von 1/2. Diese Frage ist eindeutig zu beantworten: Einen Anspruch auf den pauschalierten Zugewinnausgleich hat der Ehegatte nur, wenn er auch tatsächlich gesetzlicher Erbe wird. In allen anderen Fällen (Erbschaft aufgrund Testaments oder Enterbung) muss der Zugewinnausgleich konkret berechnet werden. Im Falle eines Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten ist daher der Berechnung der geringere Erbteil von 1/4 zugrundezulegen.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Ehegatte zwar Erbe wird (der Ehepartner ihn also im Testament als Erben einsetzt), sein Erbteil aber so gering ist, dass sein Pflichtteil größer wäre. Dann hat er Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil (siehe unten). Für die Berechnung des Zusatzpflichtteils ist der um den pauschalierten Zugewinnausgleich erhöhte Erbteil zugrundezulegen. Dies begründet sich damit, dass in diesem Fall der Ehepartner den Zugewinnausgleich nicht konkret berechnen darf, da er ja nicht gesetzlicher Erbe wird.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mit Schenkungen zu Lebzeiten könnte der Erblasser sein Vermögen derart schmälern, dass die Pflichtteilsberechtigten keinen nennenswerten Pflichtteil mehr erhalten. Das Gesetz sieht daher in § 2325 BGB einen Ergänzungsanspruch vor. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden für die Berechnung des Pflichtteils anteilig dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Beispiel:
Erwin ist mit Frauke verheiratet und hat einen Sohn – Kilian. Erwin verschenkt aus seinem Vermögen am 22.10.2010 einen Betrag von € 20.000 an seine Nichte Nina. Testamentarisch hat er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, somit hat Kilian nur einen Pflichtteilsanspruch. Erwin verstirbt am 28.11.2013 und hinterlässt ein Vermögen von € 400.000.
Zwischen der Schenkung an Nina und dem Tod Erwins sind drei Jahre vergangen. Für die Berechnung des Pflichtteils von Kilian sind nun die an Nina verschenkten € 20.000 anteilig hinzuzurechnen. Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird ein Zehntel weniger berücksichtigt. Die Schenkung in Höhe von € 20.000 wird also nur noch in Höhe von € 14.000 hinzugerechnet. Es ergibt sich also ein Betrag von € 414.000 aus dem der Pflichtteil von Kilian berechnet wird. Lägen zwischen der Schenkung und dem Tod von Erwin zehn Jahre, würde nichts hinzugerechnet.
Hätte Erwin im obigen Beispiel die € 20.000 an seine Ehefrau verschenkt, so würde unabhängig davon, wieviele Jahre zwischen Schenkung und Erbfall vergangen sind, der volle Wert hinzugerechnet, es sei denn die Ehe wäre zwischenzeitlich geschieden worden. Dann würde die Zehnjahresfrist mit der Scheidung beginnen (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Im Gegenzug muss sich natürlich ein Pflichtteilsberechtigter, dem der Erblasser zuvor etwas geschenkt hat, dieses Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen (§ 2325 BGB).
Zusatzpflichtteil
Einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB erhält der Pflichtteilsberechtigte, wenn er zwar als Erbe eingesetzt ist, sein Erbteil aber geringer ist als sein Pflichtteil.
Beispiel
Erwin ist mit Frauke im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat eine Tochter Kira. Sein Vermögen besteht aus einem Wohnhaus im Wert von € 400.000 und Geldvermögen im Wert von € 50.000. Testamentarisch verfügt er, dass seine Ehefrau das Wohnhaus erben soll und die Tochter das Geldvermögen.
Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf insgesamt € 450.000. Bei gesetzliche Erbfolge würden Frauke und Kira je zur Hälfte erben. Kira bekäme also € 225.000; ihr Pflichtteil würde € 112.500 betragen. Dies ist weit mehr, als die € 50.000 die sie aufgrund des Testaments ihres Vaters erhält. Sie hat daher einen Anspruch auf weitere € 62.500 als Zusatzpflichtteil.
An diese Vorschrift ist also unbedingt zu denken, wenn man ein Testament errichtet, durch das man die gesetzlichen Erbquoten von pflichtteilsberechtigten Angehörigen verändert. Im obigen Beispiel hatte Erwin vielleicht im Sinn, seiner Frau die weitere Nutzung des Wohnhauses zu ermöglichen und hat sie deshalb als Erbin des Hauses eingesetzt. Die Ehefrau muss nun aber einen nicht unerheblichen Betrag an die Tochter zahlen, ohne dafür auf weiteres ererbtes Vermögen von Erwin zurückgreifen zu können. Kann sie die Zahlung an Kira nicht aus eigenem Vermögen leisten, muss sie unter Umständen das Haus verkaufen oder einen Kredit aufnehmen.
Ausschluss des Pflichtteilsrechts
In bestimmten Fällen ist es auch möglich das Pflichtteilsrecht auszuschließen oder zu beschränken, wenngleich dies die Ausnahme ist. Ist ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig nach § 2339 BGB, so steht ihm auch kein Pflichtteil zu (§ 2345 Abs. 2 BGB). Ebenso steht demjenigen kein Pflichtteil zu, der auf sein Erbrecht verzichtet hat (§ 2346 BGB). Einem Ehegatten steht kein Pflichtteil zu, wenn beim Tod des Ehepartners bereits ein Scheidungsantrag eingereicht worden ist.
Nach § 2333 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser:
- dem Erblasser, seinem Ehegatten, einem Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen eine der oben genannten Personen schuldig macht
- seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und es deshalb für den Erblasser unzumutbar ist, dass er den Pflichtteil erhält
Nach § 2338 kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht in guter Absicht beschränken, wenn der Pflichtteilsberechtigte in hohem Maße verschwenderisch lebt oder verschuldet ist. Er kann dann den Pflichtteilsberechtigten beispielsweise den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben unterwerfen oder die Verwaltung des Pflichtteils einem Testamentsvollstrecker übertragen. Dadurch bekommt der Pflichtteilsberechtigte zwar seinen Pflichtteil und ist finanziell abgesichert, kann ihn aber nicht verschwenden.
Schließlich ist die Verjährung zu nennen. Wie alle rechtlichen Ansprüche verjähren auch Pflichtteilsansprüche, da diejenigen die den Betrag schulden, irgendwann die Sicherheit haben sollen, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat. Die Verjährung beginnt also nicht, wenn er vom Tod des Erblassers nichts weiß, nicht weiß, dass er gesetzlicher Erbe wäre, oder von dem ihn auschließenden Testament nichts weiß.
Pflichtteil vermeiden oder reduzieren
Viele empfinden den Pflichtteil als ungerecht, insbesondere wenn die Beziehung zu den Pflichtteilsberechtigten schlecht ist. Es kommt dann die Frage auf, ob man den Pflichtteil nicht vermeiden oder zumindest reduzieren kann. Den Pflichtteil vollständig zu vermeiden, ist mit Ausnahme der oben genannten Fälle, praktisch nicht möglich. Es gibt jedoch Strategien, den Pflichtteil zumindest zu reduzieren. Zum einen kann man dies erreichen, indem man zu Lebzeiten sein Vermögen schmälert und denjenigen zukommen lässt, die man begünstigen möchte. Wegen des oben dargestellten Ergänzungspflichtteils ist jedoch darauf zu achten, dass man sein Vermögen nicht verschenkt. Vereinbart man eine angemessene Gegenleistung kann man Vermögen übertragen, ohne einen Ergänzungspflichtteil auszulösen. Möglich ist zum Beispiel, eine Immobilie gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente zu übertragen, oder eine Geldzahlung mit der Verpflichtung zu Pflegeleistungen zu verknüpfen.
Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil zu reduzieren ist, den Kreis der gesetzlichen Erben zu erweitern, indem man heiratet oder jemanden adoptiert. Je mehr Erben vorhanden sind, umso geringer wird der Anteil jedes einzelnen gesetzlichen Erben und damit auch der Pflichtteil. Schließlich kann man versuchen, zu erreichen, dass ausländisches Recht auf den Erbfall angewendet wird, das keinen oder nur einen geringen Pflichtteil kennt. Dies funktioniert in der Regel aber nur dadurch, dass man seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert. In jedem Falle sollte man sich umfassend beraten lassen, bevor man Strategien zur Vermeidung eines Pflichtteils verfolgt.