Der Lebensgefährte im Erbrecht

Paare ohne Trauschein haben oft den Wunsch sich gegenseitig auch nach dem Tod abzusichern. Ein gesetzliches Erbrecht gibt es im Unterschied zu anderen europäischen Rechtsordnungen im deutschen Recht nicht. Nichteheliche Lebenspartner haben also nur die Möglichkeit, sich testamentarisch zu Erben einzusetzen. Da ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann, bleibt ihnen auch nur die Möglichkeit sich in Einzeltestamenten jeweils zu Erben einzusetzen. Eine gute Alternative zu zwei Einzeltestamenten ist ein Erbvertrag. Dieser bietet die Sicherheit, dass die Partner jeweils voneinander wissen, was sie verfügt haben. Außerdem ist ein solcher Vertrag nicht mehr einseitig abänderbar. Um sich für den Fall einer Trennung dennoch von dem Vertrag lösen zu können, sollte ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden. Zu berücksichtigen sind außerdem Pflichtteilsansprüche möglicher Kinder. Vollständig vermeiden lässt sich ein Pflichtteilsanspruch in der Regel nicht, es gibt jedoch Strategien, den Pflichtteil der Kinder - wenn gewünscht - zumindest zu reduzieren. Hier ist eine umfassende Beratung unerlässlich.

Einen Nachteil der "wilden Ehe" kann man nicht ausräumen: Dem nichtehelichen Lebenspartner steht nur ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag von € 20.000 zu! Ein Ehegatte dagegen hat einen Freibetrag von € 500.000. Helfen kann hier, soweit vorhanden in erster Linie Kinder zu bedenken und die Absicherung des Lebenspartners über Nießbrauchsrechte, Leibrenten oder Lebensversicherungen zu gewährleisten.