Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen auf eine andere Person von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt die folgenden Grundtatbestände:
- Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
- Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)
- Familienstiftungen/Familienvereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Dass neben der Erbschaftsteuer auch Schenkungsteuer erhoben wird, hat seinen Grund darin, dass alle Formen der unentgeltlichen Vermögensübertragung gleichmäßig besteuert werden sollen. So wird verhindert, dass die Erbschaftsteuer durch Schenkungen unter Lebenden umgangen wird. Für die Schenkungsteuer gelten daher im Prinzip dieselben Vorschriften wie für die Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Ausgenommen sind selbstverständlich Regelungen, die sich auf nur beim Erbfall auftretende Sachverhalte beziehen, wie etwa der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.
Erwerbsvorgänge
Erwerb von Todes wegen
§ 3 ErbsStG bezeichnet näher, was als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts gilt. In erster Linie ist hier natürlich der Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB zu nennen. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Der Besteuerung unterliegen damit alle Gegenstände und Rechte, die dem Erblasser zivilrechtlich zuzuordnen sind. Ebenso als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Vermächtnis nach § 2147 ff. BGB, sowie der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB). Zivilrechtlich entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil bereits mit dem Erbfall. Das Steuerrecht knüpft jedoch ausdrücklich an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf die Geltendmachung fällt demzufolge auch keine Erbschaftsteuer an.
Nach § 3 Abs. 1, Nr. 2 ErbStG gilt auch eine Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB als Erwerb von Todes wegen. Die Schenkung nach § 2301 BGB steht unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Diese Art der Schenkung ist erbrechtlich zu qualifizieren und unterscheidet sich damit von der Schenkung zu Lebzeiten, deren Erfüllung nur auf den Todesfall aufgeschoben ist, ohne Rücksicht auf ein eventuelles Vorversterben des Beschenkten. Nach § 3 Abs. 1, Nr. 3 ErbStG gilt ebenfalls als Schenkung auf den Todesfall der Übergang des Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert des Anteils Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Ein häufiger Fall ist auch der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1, Nr. 4 ErbStG). Wichtige Anwendungsfälle sind die Auszahlung einer Lebensversicherung und die Auszahlung einer Unfallversicherung. Von den Fällen des § 3 Abs. 2 ErbStG sind eigentlich nur zwei von größerer Bedeutung. Erhält jemand nach dem Tod des Erblassers eine Abfindung, für den Verzicht auf einen Pflichtteil oder den Verzicht auf ein Vermächtnis, gilt diese Abfindung ebenfalls als Erwerb von Todes wegen. Erhält er sie bereits zu Lebzeiten, liegt ein Erwerb durch Schenkung unter Lebenden vor, der der Schenkungssteuer unterfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Zugewinngemeinschaft
Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten, kann der überlebende Ehegatte nach § 1371 Abs. 2 BGB einen pauschalen Zugewinnausgleich verlangen. Erbschaftsteuerfrei bleibt aber nicht dieser pauschale Zugewinnausgleich, sondern der sich aus einer fiktiven Zugewinnausgleichsrechnung ergebende Betrag. Insofern löst sich das Erbschaftssteuerrecht von der zivilrechtlichen Regelung. Die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs kann man sich also nur in zivilrechtlicher Hinsicht sparen. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Zugewinnausgleich doch konkret zu berechnen und bleibt sodann steuerfrei (§ 5 Abs. 1, S. 1 ErbStG). Abweichend geregelt ist auch die Frage nach dem Anfangsvermögen. Während § 1377 Abs. 3 BGB vorsieht, dass das gesamte Endvermögen als Zugewinn angesehen wird, wenn es kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen gibt, entfällt diese Vermutung im Steuerrecht (§ 5 Abs. 1, S. 3 ErbStG).
Vor- und Nacherbschaft
Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe und erwirbt den Nachlass durch Erbanfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Als zweiter Erwerbsvorgang gilt sodann der Übergang des Nachlasses auf den Nacherben nach dem Tod des Vorerben. Der Nacherbe muss den Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Er kann allerdings beantragen, dass der Besteuerung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird.
Schenkung unter Lebenden
Die der Schenkungsteuer unterfallenden Erwerbsvorgänge sind in § 7 ErbStG geregelt. Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Freigebig ist eine Zuwendung dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung ist daher, dass
- objektiv eine Bereicherung des Bedachten entsteht
- die Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden erfolgt, also bei diesem zu einer Entreicherung führt
- und in subjektiver Hinsicht der Wille zur Freigebigkeit bei Zuwendenden vorliegt.
Zweckzuwendungen
Ebenfalls der Schenkungssteuer bzw. der Erbschaftsteuer unterliegen Zweckzuwendungen. Dies sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (§ 8 ErbStG). Zu beachten ist, dass für Zweckzuwendungen einheitlich Steuerklasse III gilt (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Der Wert der Auflage wird vom Gesamterwerb abgezogen.
Persönliche Steuerpflicht
Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
Die unbeschränkte (also auf den gesamten Vermögensanfall bezogene) persönliche Steuerpflicht tritt danach ein, wenn:
- der Erblasser oder Schenker Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG) oder
- der Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG)
Doppelbesteuerungsabkommen
Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht kann es zu einer Kollision mit der Besteuerung durch einen anderen Staat kommen, beispielsweise wenn neben Vermögen in Deutschland auch Vermögen im Ausland erworben wird. Hier kommt es dann zu einer Doppelbesteuerung. Mit einigen wenigen Staaten 4 hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die sich auch auf die Erbschaftsteuer beziehen, so dass dort eine Mehrfachbesteuerung vermieden wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen gehen gem. § 2 AO dem ErbStG vor. Um dennoch Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden, wird jedoch in der Regel die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag, wenn auf den Erwerb von Auslandsvermögen ausländische Erbschaftsteuer festgesetzt und auch entrichtet worden ist. Die Anrechnung ist jedoch begrenzt. Die ausländische Steuer wird höchstens zu dem Anteil angerechnet, der dem Verhältnis vom Gesamtvermögen zum Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG entspricht.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht tritt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ein, wenn weder der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung noch der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) Inländer ist; mit anderen Worten, wenn keiner der am Vermögensübergang Beteiligten Inländer ist. Die Besteuerung beschränkt sich dann auf den Vermögensanfall, der Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG ist. Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 3, S. 1 ErbStG, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Auf Antrag des Erwerbers wird dann ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen.
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Zunächst muss für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der Vermögensanfall ermittelt werden. Dazu zählen alle mit dem steuerpflichtigen Vorgang zusammenhängenden Vermögensvorteile, die auf den Erwerber übergehen. Bei der Zweckzuwendung tritt gem. § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Bei einer Erbengemeinschaft bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb jedes einzelnen Erben nach seinem Anteil am Erbe. Dafür muss aber zunächst die Höhe des gesamten Vermögensanfalls ermittelt werden. Verwirklicht ein Erbe mehrere steuerpflichtige Vorgänge so ist der Gesamterwerb zugrunde zu legen. Erhält beispielsweise ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil eine Lebensversicherung ausgezahlt, so sind beide Erwerbe zu einem Gesamtvermögensanfall zu addieren. Von diesem Vermögensanfall abzuziehen sind die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG). Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören:
- Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG); dies sind alle vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind
- Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG); dies sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
- sonstige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); dies sind vor allem die Kosten der Bestattung, Kosten für Testamentseröffnung oder Erbschein (nicht aber Kosten für die Verwaltung des Nachlasses!). Für den Abzug dieser Verbindlichkeiten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Pauschale in Höhe von € 10.300,00 vor, die einmalig abgezogen werden kann. Höhere Kosten können mit entsprechendem Nachweis darüber hinaus geltend gemacht werden.
Erbschaftsteuerliche Bewertung
Um die Steuer berechnen zu können, müssen alle Nachlassgegenstände bewertet werden. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) der maßgebende Stichtag (§ 11 ErbStG). Wertveränderungen nach diesem Stichtag wirken sich nicht aus. 141 Ausgangspunkt für die erbschaftsteuerliche Bewertung ist § 12 ErbStG. Dieser verweist in das Bewertungsgesetz. Das Bewertungsgesetz war früher das zentrale Gesetz für die Bewertung von Vermögen zur Berechnungverschiedener Steuern. Heute hat das Gesetz nur noch für die Erbschaftsteuer und die Grundsteuer Bedeutung.
Gem. § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes geregelt ist, nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 1–16; Allgemeine Bewertungsvorschriften). Die Absätze 2 bis 7 verweisen für die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgeselschaften, Grundbesitz, Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, Inländisches Betriebsvermögen, Anteile an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1, S. 1, Nr. 4 BewG festzustellen ist, sowie für ausländisches Betriebsvermögen in den besonderen Teil des Bewertungsgesetzes. Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der gemeine Wert des Vermögens (§ 9 BewG). Besteuert werden soll die Bereicherung des Erwerbers in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten (§ 2 BewG). Was jeweils eine wirtschaftliche Einheit bildet ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Steuerbefreiungen
In den §§ 13 bis 13d ErbStG finden sich eine Reihe von Steuerbefreiungen, Teilbefreiungen oder betragsmäßige Freistellungen für bestimmte Erwerbe. Von besonderer Bedeutung sind die Steuerbefreiungen von Betriebsvermögen nach §§ 13a und b ErbStG. Die Steuerbefreiungen sind bei der Ermittlung des steuerbaren Erwerbs als Abzugsposten gem. § 10 Abs. 1, S. 1 ErbStG zu berücksichtigen.
Steuerbefreiung für Hausrat
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe bestimmter Beträge von der Erbschaftsteuer befreit. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Steuerklasse:
- Steuerklasse I: Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke bis zu € 41.000
- Steuerklasse I: Andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit, bis € 12.000
- Steuerklassen II und III: Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke und an dere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit sind, bis € 12.000
Steuerbefreiung für Kulturgüter
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt für Gegenstände, die sich im Inland befinden und mindestens 10 Jahre dort verbleiben. Die Befreiung umfasst auch Grundstücke und Teile von Grundbesitz. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Erhalt des Gegenstandes oder Grundstücks wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
Dreißigster
Familienangehörige des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, haben gem. § 1969 BGB in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall gegenüber dem Erben Anspruch auf Unterhalt in demselben Umfang, wie ihn der Erblasser gewährt hat (sog. Dreißigster). Dieser Anspruch ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei.
Steuerbefreiung für das Familienwohnheim
Steuerfrei bleibt unter gewissen Umständen auch das Familienheim. Familienheim im Sinn des § 13 ErbStG ist ein bebautes Grundstück, soweit 1 darin eine Wohnung gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Der Erblasser muss das Familienheim bis zu seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen (bspw. Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Hospiz) an der Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Beim Erwerber muss das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Eine Übertragung des Familienheims auf einen Miterben oder Dritten steht der Steuerbefreiung entgegen. Wird im Rahmen der Teilung das Familienheim auf einen Dritten übertragen und gibt dieser dafür nicht begünstigtes Vermögen her, erhöht sich der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert. Die vollständige Steuerbefreiung gilt allerdings nur beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten (§ 13 Abs. 2 Nr. 4b ErbStG) oder wenn ein Ehegatte das Eigentum oder Miteigentum von dem anderen zu Lebzeiten übertragen bekommt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Geht ein Familienheim durch Erwerb von Todes wegen auf Kinder des Erblassers oder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 über, ist der Erwerb steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Voraussetzung ist auch hier die unverzügliche Selbstnutzung für mindestens 10 Jahre.
Sonstige Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
Desweiteren sind nach § 13 ErbStG steuerfrei:
- Befreiungen von einer Schuld gegenüber dem Erblasser (Nr. 5)
- Erwerb durch Eltern, Stiefeltern oder Großeltern bis zu best. Betrag, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Nr. 6)
- Bestimmte gesetzliche Ansprüche (Nr. 7, 8)
- Entgelt für Pflege und Unterhalt (Nr. 9, 9a)
- An die Eltern verschenkte Vermögensgegenstände, die durch den Erbanfall zurückfallen (Nr. 10)
- Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch (Nr. 11)
- Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung, soweit nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten angemessen (Nr. 12)
- Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (Nr. 13)
- Übliche Gelegenheitsgeschenke (Nr. 14)
- Anfälle an Bund, Land oder inländische Gemeinden (Nr. 15)
- Zuwendungen an bestimmte Religionsgesellschaften (Nr. 16)
- Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (Nr. 17)
- Zuwendungen an politische Parteien und gleichgestellte Vereinigungen (Nr. 18)
Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen
Durch die Erbschaftsteuerreform aus dem Jahr 2009 ist ein Konzept zur Begünstigung von Betriebsvermögen eingeführt worden. Diese Regelung ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (BVerfG, 1 BvL 21/12) in erster Linie wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt worden. Der Gesetzgeber hatte bis Juni 2016 Gelegenheit eine Neuregelung zu treffen. Nach zähem Ringen um verschiedene Entwürfe für eine Neuregelung hat schließlich der Bundesrat am 14.10.2016 dem neuen Gesetzentwurf zugestimmt.
Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag
Begünstigtes Vermögen bleibt gem. § 13a Abs. 1 ErbStG grundsätzlich zu 85% steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag) , wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt € 26 Millionen nicht übersteigt. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlages ist, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen (alle Löhne und Gehälter, die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt werden) des Unternehmens innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Beträgt die Ausgangslohnsumme 0 oder hat der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte, entfällt diese Voraussetzung. Hat der Betrieb mehr als fünf aber nicht mehr als zehn Beschäftigte gilt eine Mindestlohnsumme von 250%, bei mehr als zehn aber nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 300%. Wird die Mindestlohnsumme im maßgeblichen Zeitraum unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, in dem auch die Mindestlohnsumme unterschritten wurde. Der verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt gem. § 13a Abs. 2 ErbStG außer Ansatz, soweit er einen Wert von € 150.000 nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von € 150.000 übersteigt, um 50% des die Wertgrenze übersteigenden Betrages. Gem. 13a Abs. 6 ErbStG entfallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag, wenn der Erwerber das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren veräußert, es sei denn der Veräußerungserlös verbleibt innerhalb der begünstigten Vermögensart oder wird innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert.
Optionsverschonung
Auf Antrag kann gem. § 13a Abs. 10 ErbStG ein Verschonungsabschlag von 100% gewährt werden. Die Lohnsummenfrist und die Behaltensfrist erhöhen sich dann von fünf auf sieben Jahre. Die Mindestlohnsummen liegen im Falle der Optionsverschonung bei 700%, 500% bzw. 565%. Die Optionsverschonung kann nur gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20% aus Verwaltungsvermögen besteht.
Verschonungsabschlag bei Großerwerben
Wird die Grenze von 26 Millionen ¤überschritten, verrringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen € 750.000, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Millionen ¤übersteigt. Im Falle der Optionsverschonung wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von 90 Millionen kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.
Verschonungsbedarfsprüfung
Wird die Grenze von 26 Millionen ¤überschritten, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer gem. § 28a ErbStG auf Antrag zu erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zum verfügbaren Vermögen des Erwerbers, das für die Steuer eingesetzt werden muss, gehören nach § 28a Abs. 2 ErbStG 50% des sonstigen mit der Erbschaft oder Schenkung übergegangenen Vermögens sowie 50% des dem Erwerber zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer gehörenden Vermögens.
Vorababschlag für Familienunternehmen
In § 13a Abs. 9 ErbStG werden Familienunternehmen besonders begünstigt. Familienunternehmen sind danach dadurch gekennzeichnet, dass Gewinne nicht vollständig ausgeschüttet oder entnommen werden. Den Vorababschlag dürfen nach § 13a Abs. 9 ErbStG Unternehmen in Anspruch nehmen, die Ausschüttungen oder Entnahmen nur in Höhe von 37,5% des um die Einkommenssteuer bereinigten streuerrechtlichen Gewinns vornehmen. Dies muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben und auch tatsächlich praktiziert werden. Die Regelung wirft bei Personengesellschaften das praktische Problem auf, dass auf die individuelle Einkommensteuer der Gesellschafter abgestellt wird, die sich jährlich ändern kann. Die höchstens zulässige Entnahme, beispielsweise als Tätigkeitsvergütung, kann während des laufenden Jahres kaum berechnet werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorababschlages ist, dass im Gesellschaftsvertrag die Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft auf Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung beschränkt wird. Schließlich ist Voraussetzung für den Vorababschlag, dass im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung vorgesehen ist, die unter dem Wert der Beteiligung an der Gesellschaft liegt. All diese Voraussetzungen müssen zwei Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt und zwanzig Jahre danach eingehalten werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird vor Anwendung des Abs. 1, also vor dem Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100% ein Abschlag in Höhe der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindung höchstens jedoch 30% gewährt. Dieser Abschlag wird auch vorgenommen, wenn der Wert des unternehmerischen Vermögens 26 Millionen € übersteigt. Für Einzelunternehmen gibt es keinen Vorababschlag.
Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 1 ErbStG:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, soweit im Inland, der EU oder dem EWR belegen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Betriebsvermögen , soweit im Inland, der EU oder dem EWR belegen — Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, Freiberufler und Freiberuflergesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn Sitz und Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR belegen und der Schenker bzw. Erblasser zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Begünstigtes Vermögen
Das tatsächlich begünstigte Vermögen wird aus dem gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3-9) zuzüglich unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7) ermittelt. Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 4 ErbStG:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile (Ausnahmen für Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen, innerhalb eines Konzerns überlassene Grundstücken, Wohnungsunternehmen, Grundstücke zum Absatz eigener Erzeugnisse im Rahmen von Lieferungsverträgen, land- und forstwirtschaftliche Nutzung)
- Anteile an Kapitalgesellschaften wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25% oder weniger beträgt
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführungen dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Betriebes ist
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
- Geldmittel und Forderungen soweit sie die Schulden des Betriebes und einen Sockelbetrag (15% des Betriebsvermöges) übersteigen.
Berechnung des Nettowertes des begünstigten Vermögens
Nach einer Bewertung sämtlicher Wirtschafsgüter ist das Verhältnis zwischen den gemeinen Werten der Wirtschaftsgüter des begünstigten und des nichtbegünstigten Vermögens zu ermitteln. Schulden, die noch nicht bei Finanzmitteln abgezogen wurden, sind anteilig vom Wert des begünstigten und des nichtbegünstigten Vermögens abzuziehen. Daraus ergibt sich der Nettowert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG). Gem. § 13b Abs. 7 ErbStG gilt der Nettowert des (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögens als begünstigtes Vermögen, soweit er 10% des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Wert des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). Junges Verwaltungsvermögen (im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnendes Vermögen) ist immer schädliches Verwaltungsvermögen.
Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Gem. § 13d ErbStG sind Grundstücke, die
- zu Wohnzwecken vermietet werden
- im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind
- nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigtem Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören
Berechnung der Steuer
Berücksichtung früherer Erwerbe
Fallen demselben Erwerber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren mehrere Vermögensvorteile in selbständigen Erwerben zu, werden diese gem. § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe auf der Grundlage der zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften zu erheben gewesen wäre. Ergibt sich dabei, dass die tatsächlich für die früheren Erwerbe entrichtete Steuer höher ist, als die fiktiv berechnete, so ist der höhere Betrag abzuziehen (§ 14 Abs. 1, S. 3 ErbStG). Es findet aber keine Erstattung statt, wenn die tatsächlich gezahlte Steuer höher ist als die Gesamtsteuer. Nicht unterschritten werden darf die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit den früheren Erwerben ergibt.
Steuerklassen
Steuerklasse I:
- Ehegatte und Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
- Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
- Eltern und Voreltern soweit kein Erwerb von Todes wegen vorliegt (dann Steuerklasse I)
- Geschwister
- Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Le- benspartnerschaft
- alle übrigen Erwerber
- Zweckzuwendungen
Freibeträge
Nach den §§ 16 und 17 ErbStG bleiben gewisse Beträge steuerfrei. Hintergrund dieser persönlichen Freibeträge ist, dass in der engeren Familie ein sogenanntes „Gebrauchsvermögen“ steuerfrei bleiben soll. Gemäß § 16 ErbStG gelten in den einzelnen Steuerklassen folgende Freibeträge:
Steuerklasse I:
Ehegatte: | € 500.000 |
Kinder: | € 400.000 |
Enkel: | € 200.000 |
Sonstige: | € 100.000 |
Die Freibeträge gelten sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden. Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG kann der volle Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden. In Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt an die Stelle des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein Freibetrag von € 2.000.
Gem. § 17 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern (ausschließlich) bei Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt
- für Ehegatten € 256.000
- für Kinder bis zu 5 Jahren € 52.000
- für Kinder zwischen 5 und 10 Jahren € 41.000
- für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren € 30.700
- für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren € 20.500
- Kinder von mehr als 20 Jahren bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres € 10.300
Der Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten wird nur dann voll gewährt, wenn der überlebende Ehegatte keine eigenen Versorgungsbezüge hat oder nur solche, die der Erbschaftsteuer unterliegen.
Steuersatz
Die Erbschaftsteuer wird gem. § 19 ErbStG in 7 Tarifstufen erhoben:
Die Steuersätze greifen in voller Höhe und erfassen die Bereicherung vom ersten Euro an. Dies kann zu unbilligen Ergebnissen führen, weshalb ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Für nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen, das nicht unter § 13b Abs. 1 oder § 13c ErbStG fällt, wird gem.§ 19a ErbStG eine Tarifbegrenzung bei Erwerb von Personen der Steuerklassen II und III gewährt. Die Steuer für den Erwerb dieses begünstigten Vermögens wird dann auf den Tarif der Steuerklasse I reduziert. Für alle übrigen Besteuerungsmerkmale, wie etwa die Freibeträge bleibt die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers maßgeblich. Die Tarifbegrenzung erfolgt durch Abzug eines Entlastungsbetrages von der tariflichen Erbschaftsteuer (§ 19a Abs. 4 ErbStG).
Festsetzung und Erhebung der Steuer
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist beim Erwerb von Todes wegen gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner der Erwerber und der Schenker als Gesamtschuldner. Wer im Einzelfall als Schuldner in Anspruch genommen wird, steht im Ermessen der Finanzbehörde.
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Wurde im Ausland Erbschaftsteuer gezahlt, kann diese gegebenenfalls auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet werden.
Wiederkehrende Leistungen
Der Erwerb von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen wird mit dem Kapitalwert (Jahreswert x Vervielfältiger) bewertet. § 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG räumt dem Erwerber ein Wahlrecht ein, die Steuer entweder sofort berechnet nach dem Kapitalwert oder jährlich im Voraus berechnet anhand des Jahreswertes zu entrichten.
Ermäßigung, Stundung, Erlöschen
Wird dasselbe Vermögen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von Personen der Steuerklasse I mehrfach steuerpflichtig erworben und handelt es sich bei dem letzten Erwerb um einen Erwerb von Todes wegen, ermäßigt sich der Steuerbetrag nach Maßgabe des § 27 ErbStG. Nach § 28 ErbStG kann die Steuer bei Erwerb von Betriebsvermögen oder Grundvermögen gestundet werden. Nach § 29 (in erster Linie bei der Schenkungsteuer relevant) erlischt die Steuer in besonderen Fällen.
Anzeigepflichten
Ein steuerpflichtiger Erwerb ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt 1 anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt wird sodann gem. § 31 ErbStG die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.
Verjährung
Für die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 169 ff. bzw. §§ 228 ff. AO). Von besonderer Bedeutung für das Erbschaftsteuerrecht ist die Festsetzungverjährung, also die Frist, die läuft, bis ein Steuerbescheid ergangen ist. Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist grundätzlich 4 Jahre. Sie verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Die Frist beginnt gem. §§ 170 Abs. 1, 38 AO mit dem Ablauf des Kalendejahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch sog. Anlaufhemmung kann der Fristbeginn jedoch hinausgeschoben werden. Durch die sog. Ablaufhemmung (§ 171 AO) kann das Ende der Festsetzungsverjährungfrist hinausgeschoben werden. Tritt Festsetzungsverjährung ein, ist der Steueranspruch erloschen.