Erbrecht in Österreich

Österreich hat das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung für eine umfassende Reform des Erbrechts genutzt. Relevant wird das österreichische Erbrecht für alle deutschen Staatsangehörigen, die Vermögen in Österreich haben oder ihren Wohnsitz dorthin verlagert haben. Im Vergleich zum deutschen Recht gibt es — nicht erst seit der Reform — gewichtige Unterschiede.

Ein entscheidender Unterschied zum deutschen Recht ist die sogenannte Einantwortung. Während der Erbe nach deutschem Recht sogleich mit dem Tod des Erblassers ohne weiteres Zutun in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintritt, ist in Östereich ein Verlassenschaftsverfahren notwendig. Stirbt jemand, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Östereich hat in Österreich, wird von Amts wegen das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dieses wird von einem Gerichtskommissär (Notar) durchgeführt. Erst mit der am Ende dieses Verfahrens stehenden Einantwortung treten die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers ein.

Durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist es aber nicht mehr erforderlich, ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen, wenn man etwa eine in Österreich belegene Immobilien auf die Erben umschreiben möchte. Mit einem Europäischen Nachlasszeugnis kann man die Umschreibung im österreichischen Grundbuch und im Firmenbuch erreichen.

Das gesetzliche Erbrecht ist nicht grundsätzlich konzipierter als in Deutschland. Unterschiede gibt es jedoch vor allem bei der Stellung des Ehegatten. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach dem Parentelsystem. Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Erblassers. Neben solchen erbt der Ehegatte ein Drittel. Die zweite Parentel umfasst die Eltern und Geschwister sowie deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erbt neben den Eltern zu zwei Drittel. Sind die Eltern bereits verstorben, erbt der Ehegatte alles. Anders als im deutschen Recht, erben Geschwister oder Großeltern nicht, sofern ein Ehegatte vorhanden ist. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält ebenfalls der Ehegatte dessen Anteil. Eine wichtige Neuerung hat sich auch für nichteheliche Lebenspartner ergeben. Waren sie früher — wie im deutschen Recht auch — nicht erbberechtigt, so erhalten sie nun ein nachrangiges gesetzliches Erbrecht. Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden und hat die Lebensgemeinschaft mindestens die letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers bestanden, erhält der überlebende Lebensgefährte die gesamte Erbschaft (gesetzliches Erbrecht im letzten Rang). Unabhängig vom Erbrecht erhält der überlebende Lebenspartner ähnlich wie ein überlebender Ehegatte das Recht, für ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Das Pflichtteilsrecht ist ähnlich ausgestaltet wie im deutschen Recht. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch gegenüber dem Nachlass bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und der Ehegatte.

Ein Testament kann wie in Deutschland auch eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Testament von jemand anderem schreiben zu lassen und es vor drei Zeugen lediglich zu unterschreiben.

Erbschaftsteuer wird seit 2007 in Österreich nicht mehr erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass in deutsch-österreichischen Erbfällen unter Umständen deutsche Erbschaftsteuer anfällt.