Erbrecht in Island
Vgl. ausführlich zum isländischen Erbrecht: B. Paintner, Länderbericht Island in: Süß, Erbrecht in Europa, Zerb–Verlag, 3. Auflage, Bonn 2015
Gesetzliches Erbrecht
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind in Island die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein (Art. 2 ErbG). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind ehelichen bzw. leiblichen Kindern gleichgestellt. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, erhält der andere Elternteil dessen Anteil am Erbe (Art. 3 ErbG). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits je zur Hälfte. Ist ein Großelternteil vorverstorben treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein. Hat der vorverstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge hinterlassen, erbt der andere Großelternteil dessen Anteil. Ist ein Großelternpaar vorverstorben und sind auch keine Abkömmlinge mehr vorhanden, geht deren Erbteil in die andere Linie – also auf das andere Großelternpaar bzw. dessen Abkömmlinge über (Art. 4 ErbG).
Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ein Drittel. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft (Art. 3 Abs. 1 ErbG).
Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Der überlebende Ehegatte kann jederzeit die Teilung verlangen (Art. 13 Abs. 1). Im Übrigen erfolgt die Teilung nach dem Tod des überlebenden Ehegatten oder dessen Wiederheirat (Art. 13 Abs. 2, 16 ErbG).
Testamentarische Erbfolge
Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren, oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt man ist geistig in der Lage derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Das Testament ist schriftlich zu errichten und von dem Testator sowie zwei Zeugen oder einem Notar zu unterschreiben (Art. 40 Abs. 1 ErbG). Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Zwar gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, dennoch kennt das isländische Recht auch gemeinschaftliche Testamente nicht nur von Ehegatten, sondern auch von anderen Personen wie etwa Geschwistern.
Pflichtteil
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder Abkömmlinge, darf er nur über ein Drittel seines Vermögens testamentarisch verfügen. Zwei Drittel des Nachlasses sind pflichtteilsgebunden (Art. 35 ErbG). Das Pflichtteilsrecht ist als Noterbrecht ausgestaltet, der Pflichtteilsberechtigte wird also Erbe.