Erbenhaftung

Die Erben haften grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten auch mit ihrem eigenen Vermögen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören:

  • die Schulden des Erblassers
  • Schulden aus dem Erbfall, die den Erben treffen, wie z.B. Vermächtnisse, Erbschaftssteuer
  • Schulden, die durch den Erbfall entstehen, etwa durch die Verwaltung des Nachlasses

Gläubiger werden sich in der Regel selbst bei den Erben melden und den Ausgleich ihrer Forderung verlangen. Die Erben können jedoch auch ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht beantragen, dann werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe kann auch ein Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht einreichen. Es wird dann vermutet, dass es andere als die dort aufgeführten Nachlassgegenstände nicht gibt.

Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, gibt es für die Erben folgende Möglichkeiten:

  • Die Nachlassverwaltung (§§ 1875, 1981 BGB)
  • Das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975, 1980 BGB i.V.m. § 315 ff. InsO)
  • Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)

Bei der Nachlassverwaltung wird ein Nachlasspfleger bestellt, der sich um die Abwicklung kümmert. Der Nachlass wird gesichert, sodann werden zunächst die Gläubiger befriedigt. Was übrig bleibt, erhält der Erbe. Wenn nichts übrig bleibt, haftet aber der Erbe eben nicht für die verbleibenden Nachlassverbindlichkeiten.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren folgt im Prinzip den Regelungen eines Insolvenzverfahrens. Auch hierbei beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, so dass er nicht befürchten muss, mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten aufkommen zu müssen. Gleichzeitig steht aber der volle Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren nützen daher in der Regel sowohl den Erben als auch den Gläubigern.

Reicht der Nachlass in keiner Weise zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten aus und sind deshalb Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren keine sinnvollen Instrumentarien, kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Er kann die Befriedigung eines Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass zur Begleichung der Forderung nicht ausreicht. Er ist dann aber verpflichtet, den gesamten Nachlass im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger herauszugeben.