Erbauseinandersetzung
Meistens wird ein Erblasser von mehreren Personen beerbt, insbesondere im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies die Regel. Die Erben befinden sich dann in einer sogenannten Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Der Nachlass wird dabei gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Daraus folgt, dass ein einzelner Erbe nur über seinen Anteil am Erbe verfügen darf (diesen also beispielsweise als Ganzes verkaufen darf), nicht aber über einzelne Gegenstände des Nachlasses. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt wurde, können also alle Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Nur im Notfall kann ein einzelner Miterbe Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses allein treffen.
Zwar sind zunächst alle Erben in einer Erbengemeinschaft verbunden, diese ist jedoch darauf ausgerichtet, auseinandergesetzt zu werden. Das heißt früher oder später soll jeder Miterbe seinen Anteil am Erbe entsprechend seiner Erbquote auch tatsächlich allein erhalten. Diese Auseinandersetzung fällt relativ leicht, wenn der Nachlass lediglich aus Geldvermögen besteht. Sind jedoch im Nachlass Immobilien oder (werthaltige) bewegliche Sachen enthalten, kann sich die Auseinandersetzung auch schwierig gestalten. Ausnahmen von der Grundregel, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll, gibt es, wenn die Miterben entscheiden, dass sie die Gemeinschaft aufrechterhalten wollen oder wenn der Erblasser dies angeordnet hat (max. Dauer: 30 Jahre, § 2044 BGB).
Für die Auseinandersetzung gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Der Erblasser hat einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der die Auseinandersetzung vornimmt
- Die Erben schließen einen Vertrag über die Auseinandersetzung
- Im Streitfall kann jeder Miterbe auf Auseinandersetzung klagen
- Jeder Miterbe kann ein Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht beantragen
Hat der Erblasser Anordnungen zur Auseinandersetzungen getroffen, müssen diese beachtet werden (siehe z.B. oben Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung). Sofern es keine solchen Anordnungen gibt und die Miterben untereinander nichts vereinbaren gelten folgende Regelungen: Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten (also etwaige Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, etc.) zu begleichen. Was danach übrigbleibt ist unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote aufzuteilen. Lässt sich der Nachlass nicht in natura aufteilen – weil sich etwa eine Immobilie im Nachlass befindet, die nicht geteilt werden kann – so muss der Nachlass oder Teile davon verkauft werden und der Erlös geteilt werden. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge sind zudem Ausgleichspflichten zu beachten (§§ 2055 ff. BGB). So müssen etwa Kinder des Erblassers sich Schenkungen des Erblassers, die sie als Ausstattung erhalten haben auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Ausstattung ist alles was dem Kind „mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet wird“ (§ 1624 BGB). Ebenso sind Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf auszugleichen, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechendes Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus ist eine Anrechnung vorzunehmen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Anzurechnen ist die Zuwendung jeweils mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB).